|
Satzung des Heimatverein Oythe e.V.
§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Heimatverein Oythe".
(2) Sitz des Vereins ist Oythe.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach
Eintragung erhält er den Zusatz "e.V.".
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein stellt sich in erster Linie folgende Aufgaben:
a) Erforschung und Pflege heimatlicher Geschichte, Kultur, Sitten und
Gebräuche.
b) Beratung und Mitwirkung bei der Dorfverschönerung und der
Denkmalpflege.
c) Mitwirkung bei der Natur- und Landschaftspflege, Durchführung von
Wanderungen und Naturbeobachtungen.
d) Pflege und Verbreitung der plattdeutschen Sprache.
e) Förderung des dörflichen Gemeinschaftslebens.
f) Enge Zusammenarbeit mit den in Oythe tätigen Vereinen.
(2) Der Verein wirkt durch aktive Arbeit seiner Mitglieder sowie durch
Anregungen, die er in der Presse, durch Veröffentlichungen, Ausstellungen,
in öffentlichen Versammlungen, durch Eingaben und durch persönliche
Beziehungen zu geben versucht.
§ 3
Mitgliedschaft und Beitrag
(1) Mitglied kann jeder werden, der seinen Beitritt schriftlich
gegenüber dem Vorstand (§7) erklärt. Minderjährige haben die
Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder durch Austritt. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss spätestens zum 1. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch
Ausschluss. Ein Mitglied
kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Ziele des
Vereins verstößt oder ein Verhalten zeigt, welches geeignet ist, das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen oder mit der
Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben
werden, die endgültig darüber entscheidet.
(4) Jedes Mitglied hat nach Vollendung seines 16. Lebensjahres Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied
nach Vollendung seines 18. Lebensjahres.
(5) Ob und gegebenenfalls welche Beiträge die Mitglieder zu leisten
haben, bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie
muss als "ordentliche Mitgliederversammlung" einmal im Jahr
zusammentreten.
(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des
Vorstandes oder sein Stellvertreter.
(3) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann
auch durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins ausgesprochen
werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Die Mitgliederversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist, ausgenommen bei
der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§10).
(5) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll
zu erstellen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen und zu
genehmigen.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
Auf Antrag kann bei den Wahlen geheime Abstimmung verlangt werden.
b) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Entlastung.
c) Änderung der Satzung
d) Anträge
§ 7
Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden,
seinen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister
zusammensetzt und
2. dem erweiterten Vorstand, dessen Zahl nicht beschränkt ist.
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb seiner Amtszeit
nehmen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes seine Aufgaben mit
wahr.
(4) Zur Unterstützung, Anregung und Beratung des geschäftsführenden
Vorstandes können Mitglieder des Vereins in den erweiterten Vorstand
berufen werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen sich
speziellen Aufgaben widmen, die den Zweck des Vereins in besonderer Weise
fördern, z.B. Jugendwart, Wanderwart usw.. Die Mitglieder des erweiterten
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Vorstand gemäß §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter,
der Schatzmeister und der Schriftführer. Je zwei von ihnen sind
vertretungsberechtigt, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
§ 8
Rechnungsprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Rechnungsprüfer jeweils
für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht,
1 Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse mit allen ihren
Unterlagen zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung
bekanntzugeben.
§ 9
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht
auf Gewinn gerichtete Ziele im Sinne der geltenden steuerlichen Bestimmungen.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile in ihrer Eigenschaft
als Mitglied und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die
Mitglieder des Vorstandes sowie die sonstigen Vereinsmitglieder nehmen ihre
Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Unumgänglich notwendige Auslagen in Ausübung
ihrer Tätigkeit werden ihnen erstattet.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, die nur beschlussfähig ist, wenn
die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Auflösung erfordert dann
eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wenn die
Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist eine zweite außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einem Zeitabstand von mindestens 4 Wochen
einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienen beschlussfähig. Die Auflösung bedarf auch hier einer 2/3
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Das bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks
vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Heimatbund Oldenburger Münsterland
mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke im Bereich der
Kirchengemeinde Oythe verwendet werden darf.
Dieses Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am
23. Oktober 1989 beschlossen.
Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
1. Vorsitzender
Stellv. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
|